Hinweise ohne Gewähr
Glossar
Steuerbegriffe kurz erklärt, jeweils mit Rechtsquelle. Die Erklärungen sind allgemein und bewerten keinen Einzelfall.
A
- Abgeltungsteuer
- Steuer von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf Kapitalerträge, die in der Regel direkt von der Bank einbehalten wird.
- Rechtsquelle: § 32d Abs. 1, § 43 Abs. 5, § 43a EStG
- Antragsveranlagung
- Freiwillige Einkommensteuererklärung, wenn keine Abgabepflicht besteht, z. B. um zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen. Möglich bis zum Ende der vierjährigen Festsetzungsfrist, also bis zum 31.12. des vierten Folgejahres (VZ 2022: bis 31.12.2026).
- Auch: freiwillige Steuererklärung, freiwillige Abgabe
- Rechtsquelle: § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG; § 169 Abs. 2 Nr. 2, § 170 Abs. 1 AO
- Arbeitnehmer-Pauschbetrag
- Pauschale für Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit: 1.230 € (ab VZ 2023; VZ 2022: 1.200 €). Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher, werden diese angesetzt.
- Auch: Werbungskostenpauschale, Werbungskosten-Pauschbetrag
- Rechtsquelle: § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG
- Außergewöhnliche Belastungen
- Zwangsläufige Aufwendungen, die höher sind als bei der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger, z. B. Krankheitskosten. Abziehbar ist der Teil oberhalb der zumutbaren Belastung; Pauschbeträge für Behinderung und Pflege sind gesondert geregelt.
- Auch: außergewöhnliche Belastung
- Rechtsquelle: §§ 33, 33a, 33b EStG
B
- Belegabruf
- Funktion in Mein ELSTER, mit der beim Finanzamt elektronisch vorliegende Daten (z. B. Lohnsteuerbescheinigung, Rentenbezugsmitteilung, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) in die Erklärung übernommen werden können.
- Auch: vorausgefüllte Steuererklärung
- Rechtsquelle: Verfahren der Finanzverwaltung (vorausgefüllte Steuererklärung)
E
- Einzelveranlagung
- Jede Person wird mit ihren eigenen Einkünften veranlagt. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auf Antrag möglich; für Alleinstehende der Regelfall.
- Rechtsquelle: §§ 25, 26a EStG
- Entfernungspauschale
- Pauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: 0,30 € je vollem Entfernungskilometer (einfache Strecke) und Arbeitstag, ab dem 21. Kilometer 0,38 € (VZ 2022 bis 2025). Höchstens 4.500 € im Jahr, außer bei Nutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Pkw.
- Auch: Pendlerpauschale
- Rechtsquelle: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, Abs. 2 EStG
- Erste Tätigkeitsstätte
- Ortsfeste betriebliche Einrichtung, der man vom Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet ist (hilfsweise nach zeitlichen Kriterien). Für Fahrten dorthin gilt die Entfernungspauschale, für andere beruflich veranlasste Fahrten gelten die Reisekostenregeln.
- Rechtsquelle: § 9 Abs. 4 EStG
F
- Freibetrag
- Betrag, bis zu dem Einnahmen oder Einkommen steuerfrei bleiben; besteuert wird nur der darüber liegende Teil, z. B. Kinderfreibetrag oder Übungsleiterfreibetrag.
- Auch: Freibeträge
- Rechtsquelle: z. B. § 3 Nr. 26, § 32 Abs. 6 EStG
- Freigrenze
- Grenze, unterhalb derer ein Betrag steuerfrei bleibt. Liegt er darüber, ist er vollständig steuerpflichtig – nicht nur der übersteigende Teil. Beispiel: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn im Jahr weniger als 1.000 € beträgt (bis VZ 2023: weniger als 600 €).
- Rechtsquelle: § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG
G
- Grundfreibetrag
- Teil des Einkommensteuertarifs: Bis zu diesem zu versteuernden Einkommen fällt keine Einkommensteuer an. VZ 2025: 12.096 € (Zusammenveranlagung 24.192 €); VZ 2024: 11.784 €; VZ 2023: 10.908 €; VZ 2022: 10.347 €.
- Rechtsquelle: § 32a Abs. 1 EStG
- Günstigerprüfung
- Prüfung, welche von zwei gesetzlichen Varianten zu einer niedrigeren Steuer führt – z. B. Kindergeld oder Kinderfreibeträge (von Amts wegen, § 31 EStG) oder persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen (auf Antrag, § 32d Abs. 6 EStG).
- Rechtsquelle: § 31 EStG; § 32d Abs. 6 EStG
K
- Kinderfreibetrag
- Freibetrag für das sächliche Existenzminimum eines Kindes. Zusammen mit dem Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA) je Kind und Elternpaar: VZ 2025 9.600 €, VZ 2024 9.540 €, VZ 2023 8.952 €, VZ 2022 8.548 €. Er wirkt nur, wenn er günstiger ist als das Kindergeld.
- Auch: Kinderfreibeträge, BEA-Freibetrag
- Rechtsquelle: § 32 Abs. 6, § 31 EStG
L
- Lohnsteuerbescheinigung
- Bescheinigung des Arbeitgebers über Arbeitslohn, einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherungsbeiträge. Der Arbeitgeber übermittelt die Daten elektronisch an das Finanzamt.
- Rechtsquelle: § 41b EStG
P
- Pauschbetrag
- Gesetzlich festgelegter Betrag, der ohne Einzelnachweis angesetzt wird, z. B. Arbeitnehmer-, Behinderten- oder Pflege-Pauschbetrag.
- Auch: Pauschbeträge, Pauschale
- Rechtsquelle: z. B. §§ 9a, 33b EStG
- Pflichtveranlagung
- Fälle, in denen Arbeitnehmer eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, u. a. bei Nebeneinkünften oder Lohnersatzleistungen von jeweils mehr als 410 €, bei mehreren Arbeitsverhältnissen gleichzeitig, bei Steuerklasse V oder VI bzw. Faktorverfahren, bei einem eingetragenen Freibetrag (ab bestimmter Lohnhöhe) oder bei Abfindungen mit Fünftelregelung.
- Auch: Abgabepflicht
- Rechtsquelle: § 46 Abs. 2 EStG
- Progressionsvorbehalt
- Bestimmte steuerfreie Leistungen und Einkünfte – z. B. Arbeitslosengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld oder nach Doppelbesteuerungsabkommen freigestellte Auslandseinkünfte – erhöhen den Steuersatz auf das übrige zu versteuernde Einkommen.
- Rechtsquelle: § 32b EStG
S
- Sonderausgaben
- Bestimmte private Aufwendungen, deren Abzug das Gesetz ausdrücklich zulässt, z. B. Vorsorgeaufwendungen, Kirchensteuer, Spenden, Kinderbetreuungskosten oder Kosten der Erstausbildung.
- Rechtsquelle: §§ 10 bis 10c EStG
- Sonderausgaben-Pauschbetrag
- Wird ohne Nachweis angesetzt, wenn keine höheren übrigen Sonderausgaben (ohne Vorsorgeaufwendungen) anfallen: 36 €, bei Zusammenveranlagung 72 €.
- Rechtsquelle: § 10c EStG
- Sparer-Pauschbetrag
- Jährlich 1.000 € (Zusammenveranlagung 2.000 €) für Einkünfte aus Kapitalvermögen; bis VZ 2022: 801 € bzw. 1.602 €. Tatsächliche Werbungskosten sind daneben nicht abziehbar.
- Auch: Sparerpauschbetrag
- Rechtsquelle: § 20 Abs. 9 EStG
T
- Tagespauschale
- 6 € für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, höchstens 1.260 € im Jahr (ab VZ 2023). VZ 2020 bis 2022: 5 € je Tag, höchstens 600 €.
- Auch: Homeoffice-Pauschale, Homeoffice-Tagespauschale
- Rechtsquelle: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c, § 9 Abs. 5 EStG
V
- Veranlagungszeitraum
- Das Kalenderjahr, für das die Einkommensteuer ermittelt und festgesetzt wird.
- Auch: VZ, Veranlagungszeitraums
- Rechtsquelle: § 25 Abs. 1 EStG
- Verlustvortrag
- Negative Einkünfte, die im Entstehungsjahr nicht ausgeglichen werden können, werden festgestellt und in Folgejahren mit positiven Einkünften verrechnet – z. B. Werbungskosten einer Zweitausbildung.
- Rechtsquelle: § 10d EStG
- Vorsorgeaufwendungen
- Beiträge zur Altersvorsorge (z. B. gesetzliche Rentenversicherung, Basisrente) sowie zu Kranken-, Pflege- und bestimmten weiteren Versicherungen. Sie sind als Sonderausgaben im Rahmen von Höchstbeträgen abziehbar.
- Auch: Vorsorgeaufwand
- Rechtsquelle: § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 3a, Abs. 3, 4 EStG
W
- Werbungskosten
- Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen, z. B. Fahrtkosten zur Arbeit, Arbeitsmittel oder Fortbildung. Sie mindern die Einkünfte der jeweiligen Einkunftsart.
- Rechtsquelle: § 9 EStG
Z
- Zumutbare Belastung
- Eigenanteil bei außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG: 1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte, gestaffelt nach Höhe der Einkünfte, Familienstand und Kinderzahl. Die Berechnung erfolgt stufenweise.
- Rechtsquelle: § 33 Abs. 3 EStG; BFH, Urteil v. 19.01.2017, VI R 75/14
- Zusammenveranlagung
- Wahlrecht für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: Sie geben eine gemeinsame Erklärung ab, ihre Einkünfte werden zusammengerechnet und die Steuer wird nach dem Splittingverfahren berechnet.
- Rechtsquelle: §§ 26, 26b, § 32a Abs. 5, § 2 Abs. 8 EStG